Verjährung der kaufvertraglichen Mängelansprüche (Elemente einer Photovoltaikanlage)

Komponenten einer auf einem Dach montierten Photovoltaikanlage

Im Urteil vom 09.10.2013 (Az. VIII ZR 318/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Kriterien aufgestellt, wann eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Davon hängt nämlich ab, ob die Mängelansprüche in 2 Jahren oder in 5 Jahren (bei Bauwerken) verjähren.

In der Entscheidung geht es um Elemente einer Photovoltaikanlage, die der Kläger gekauft und auf dem Dach einer Scheune montiert hatte.

Maßgeblich ist, ob die Kaufsache eine Funktion für das Gebäude hat.

Im Streitfall hat der Bundesgerichtshof die Verwendung bei einem Bauwerk verneint, da die Photovoltaikanlage nur auf dem Dach der Scheune montiert ist, aber keine Funktion für das Bauwerk hat, noch nicht einmal der Energieversorgung des Gebäudes dient. Hauptzweck der Anlage ist nämlich die Erzielung einer Einspeisevergütung und nicht die Energieversorgung des Bauwerkes.

Damit unterliegen die Gewährleistungsansprüche für die Bauteile der Photovoltaikanlage der kurzen kaufrechtlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Anders dürfte der Fall zu beurteilen sein, wenn die Photovoltaikanlage z.B. in die Fassade eines Gebäudes integriert ist und damit auch Bestandteil der äußeren Gebäudehülle ist.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail