Kein Geld für Schwarzarbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13

Bereits mit Urteil vom 01.08.2013 der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, dass Werkverträge, die mit dem Ziel abgeschlossen werden, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, unwirksam sind. Es überrascht wenig, dass der BGH auch in einer weiteren Entscheidung von der Unwirksamkeit des Werkvertrages ausgeht, da dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, § 134 BGB.

Während es in der Entscheidung vom 01.08.2013 um die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen, beschäftigt sich der BGH jetzt mit dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers. Ist der Vertrag wegen der „ohne Rechnung“ Abrede unwirksam, besteht natürlich auch kein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Werden aber Leistungen aufgrund eines unwirksamen Vertrages erbracht, hat der Leistende grundsätzlich ein Anspruch nach Herausgabe dieser Leistung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).

Dieser Bereicherungsanspruch entfällt nach § 817 Abs. 2 BGB, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Genau das ist hier der Fall. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Zielsetzung, Schwarzarbeit zu verhindern. Gegen diese Ziele verstößt nicht nur, wer einen entsprechenden Vertrag schließt, sondern auch wer aufgrund dieser Vereinbarung Leistungen erbringt.

Somit gehen bei einem Vertrag, der wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unwirksam ist, sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber leer aus. Der Auftraggeber als Bauherr hat keinen Anspruch auf die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung, insbesondere keine Mängelrechte. Der Unternehmer als Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, insbesondere keinen Anspruch auf den Ersatz des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistung.

Von derartigen Verträgen kann nur abgeraten werden. Wer Vorleistungen erbringt ist auf Gedeih und Verderb dem Wohlwollen seines vermeintlichen Vertragspartners ausgesetzt; er kann keine Ansprüche geltend machen, geschweige denn vor Gericht durchsetzen.

  • Claus Suffel

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