Wer es dem Verkäufer einer mangelhaften Ware nicht ermöglicht, diese am richtigen Ort zu untersuchen und dort auf die geschuldete Nacherfüllungsleistung zu erbringen, riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsrechte.
Im Kaufrecht ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Ort der Nacherfüllung der ursprüngliche Erfüllungsort ist oder der Ort an den die Ware durch den Käufer gebracht wurde.
Da die Nacherfüllung nur der Ausfluss des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ist, ist das OLG Koblenz dem dogmatischen Lösungsansatz gefolgt. Danach ist der ursprünglich vereinbarten Erfüllungsort auch der Ort der Nacherfüllung, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Diese Auffassung hat bereits das OLG München im Urteil vom 20.07.2007, Az. 20 UU 2204/07 vertreten. Anderer Ansicht ist das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09. Das OLG Celle hat sich dabei an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2008, Az. X ZR 97/05, orientiert die jedoch zum Werkvertragsrecht ergangen ist.
Um Klarheit zu schaffen, hat das OLG Koblenz die Revision zugelassen. Die Entscheidung des 8. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes bleibt abzuwarten.