In der Wohnung des Mieters traten Schimmelschäden auf. Der Vermieter beseitigte den Schimmelbefall und führte Tapezier- und Malerarbeiten durch. Der Mieter verlangte zusätzlich die Anbringung einer aufwändigen Außenisolierung und verklagte den Vermieter auf Vornahme einer solchen Sanierungsmaßnahme - ohne Erfolg.
Der Mieter behauptete, dass nur eine Außenisolierung eine dauerhafte Mangelbeseitigung darstellt. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese kam ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass eine teilweise Isolierung der Wohnung von innen ausreichend sei, um die Mängel dauerhaft zu beseitigen. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.
Das Landgericht Hamburg stellte im Berufungsverfahren klar, dass grundsätzlich der Vermieter ein Wahlrecht hat, welche konkrete Sanierungsmaßnahme durchzuführen ist. Der Vermieter kann ausnahmsweise nur dann zu einer bestimmten Sanierungsmaßnahme verurteilt werden, wenn ausschließlich diese Maßnahme zur Mängelbeseitigung geeignet ist.
Bei vergleichbaren Schimmelschäden verlangten Gerichte in der Vergangenheit zwar schon vereinzelt, dass eine entsprechende Außenisolierung durch den Vermieter vorzunehmen ist; sahen es die jedoch als erwiesen an, dass eine Innenisolierung ungeeignet gewesen wäre bzw. den Mieter unangemessen benachteiligt hätte. Eine grundsätzliche "Nachrüstpflicht" für Vermieter konnte aus dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergeleitet werden. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, den Schimmelschaden umfassend zu beseitigen, hat bei der Wahl der Sanierungsmaßnahme jedoch zunächst freie Hand.