Schallschutz: DIN 4109 war schon 1989 veraltet

Schallschutz: DIN 4109 war schon 1989 veraltet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2009 - 8 U 159/08)

Die Anforderungen an den Schallschutz gemäß der DIN 4109 gelten schon seit längerem als veraltet; sie entsprechen nicht dem Stand der Technik. Nach ständiger Rechtsprechung ist die DIN 4109 daher bei der Beurteilung eines zeitgemäßen Schallschutzes nicht heranzuziehen.

Bei Altbauten stellt sich jedoch häufig die Frage, welchen Schallschutz der Mieter bzw. Käufer erwarten darf. Vertragliche Regelungen werden dazu meist nicht getroffen. In der Regel ist deswegen der Schallschutz zu gewährleisten, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bzw. zum Zeitpunkt der letzten Sanierung maßgeblich war. Dies ist häufig eine schwer zu beantwortende Frage. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) besteht im Kern seit den 1960er Jahren und wurde das letzte mal 1989 überarbeitet.

In dem entschiedenen Fall forderten die Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung, die sie 1996 vom Beklagten erwarben. Die Eigentumswohnung erfüllte teilweise nicht einmal die Mindestanforderungen der DIN 4109 und war daher mangelhaft.

Bei dieser Gelegenheit führte das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, dass die DIN 4109 bereits im Jahr 1989 veraltet war. Sie stellte schon damals lediglich einen Mindeststandart dar, der die Bewohner vor unzumutbaren Belästigungen in Aufenthaltsräumen schützen soll.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH wurde zurückgewiesen.