Die Vermieter kündigten dem Mieter die Mietwohnung und bezogen sich hierbei lediglich auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Kündigung wegen Eigenbedarf); eine nähere Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.
Der Mieter beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, der die Kündigung zurückwies, da sie nicht ordnungsgemäß begründet war. Gleichzeitig stellte der Anwalt dem Vermieter seine Gebühren in Höhe von 667,35 EUR in Rechnung.
Die Vermieter kündigten erneut; diesmal mit einer vollständigen Begründung. Die Räumungsklage gegen den Mieter war daraufhin erfolgreich.
Der Mieter verlangte im Nachhinein vom Vermieter die Erstattung seiner Anwaltskosten wegen der fehlerhaften ersten Kündigung. Das Landgericht Potsdam gab ihm Recht: Die formell fehlerhafte Kündigung stelle eine Vertragsverletzung dar, die einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Mieters begründet.
Die Karlsruher Richter folgten dieser Auffassung nicht. Eine nicht ausreichend begründete Kündigung ist gem. § 573 Abs. 3 BGB von vornherein unwirksam. Es liegt im Interesse des Vermieters, dass die Kündigung ordnungsgemäß begründet ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine formell korrekte Kündigung. Ihm sind daher auch nicht die außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.