Der Eigentümer einer Wohnung tauschte den vorhandenen Teppich gegen Parkett aus. Die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlten sich gestört und verlangten, die zusätzliche Beeinträchtigung durch Trittschall zu unterlassen.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg müssen sich die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung mit dem zusätzlichen Lärm abfinden, da auch mit dem Parkett der bei Begründung des Wohnungseigentums maßgebliche Schallschutz eingehalten ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Schallschutz durch eine Veränderung des Bodenbelags nicht verschlechtert. Der Eigentümer der Wohnung mit Parkett darf nämlich darauf vertrauen, dass der Schallschutzstandard, der bei Begründung des Wohnungseigentums bestand, auch weiterhin gilt.
Allerdings darf der zusätzliche Lärm nicht aus einer fehlerhaften Verlegung des Parketts herrühren.
Anders sieht es dagegen bei Umbaumaßnahmen aus, für die in der Regel auch eine Baugenehmigung erforderlich ist. Nach dem Umbau muss der aktuelle Schallschutzstandard erreicht werden.
Anmerkung:
Die immer noch gültige DIN 4109 beschreibt lediglich Mindestanforderungen an den Schallschutz. Sie gibt nach einhelliger Auffassung nicht mehr die anerkannten Regeln der Technik wieder. Maßgeblich sind heute die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109, die höhere Anforderungen stellen.