Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650f BGB (bis zum 31.12.2017 § 648a BGB) geregelt.
Voraussetzung ist der Abschluss eines Bauvertrages im Sinne des § 650a BGB.
Nicht anwendbar ist die Bauhandwerkersicherung bei öffentlichen Auftraggebern, einem Verbraucherbauvertrag und bei einem Bauträgervertrag mit einem Verbraucher.
Der Unternehmer kann von seinem Auftraggeber eine Sicherheit verlangen, die sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich der bereits erhaltenen Zahlung bemisst. Für Nebenforderungen können 10 % aufgeschlagen werden.
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, ist der Unternehmer berechtigt die Leistung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen.
Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung; es handelt sich um einen „verhaltenen" Anspruch.
Die Verjährung tritt genau 3 Jahre danach ein; nicht am Ende des Kalenderjahres (BGH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 245/23).
Kündigt der Unternehmer, kann er ohne erneute Fristsetzung die Beseitigung von Mängeln ablehnen. Seinen Werklohnanspruch mindert sich dann um den Teil der vertraglichen vereinbarten Vergütung, der auf die mangelhafte Leistung entfällt.