Neues Verfahren zur Klärung der Vaterschaft ab 2008

Nur wenn alle Betroffenen einverstanden sind, kann bislang die Frage der Abstammung in einem privaten Gutachten geklärt werden. Sperrt sich einer der Betroffenen, besteht lediglich die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff BGB). Damit wird jedoch die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind zerstört, wenn sich herausstellt, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist.

Um heimliche, illegale Gen-Tests in Zukunft unnötig zu machen, soll es ein Verfahren zur Klärung der Abstammung geben (§ 1598 a BGB n. F.). Ein Abstammungsgutachten soll legal und ohne Beachtung von Fristen eingeholt werden können. Stellen Vater, Mutter oder Kind den Anspruch auf Klärung der Abstammung, müssen die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen. Wird die Einwilligung von einem Betroffenen versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Das Verfahren kann allerdings ausgesetzt werden, um dem Kindeswohl in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen Rechnung zu tragen.

Die Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.) soll auch zukünftig innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden können. Führt der Vater zunächst ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durch, ist die 2-Jahres-Frist gehemmt. Neu ist: Soweit die 2-Jahres-Frist bereits abgelaufen war und sich dann, aufgrund eines Verfahrens auf Klärung der Abstammung, ergibt, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater ist, soll ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein, soweit die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt. Die Anfechtungsmöglichkeit kann zeitweise eingeschränkt sein, wenn das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation nicht verkraften kann. Wird die Klage deswegen abgewiesen, beginnt die Anfechtungsfrist erneut zu laufen.