Änderungen durch das neue Unterhaltsrecht 2008

Für den Kindesunterhalt sind die neuen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts zu beachten, abzurufen unter http://www.thueringen.de/olg/infothek60.html

Reicht das Geld des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, geht der Unterhaltsanspruch von Kindern künftig allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Auf dem 2. Rang folgen alle Elternteile die Kinder betreuen, sowie (geschiedene) Ehefrauen deren Ehe von langer Dauer ist/ war. D.h. eine Ehefrau hat nur noch bei einer Ehe von langer Dauer einen ranggleichen Unterhaltsanspruch wie die Mutter eines nichtehelichen Kindes.

Von den Müttern ehelicher Kinder wird ab sofort erwartet, dass sie nach einer Trennung schneller wieder Geld verdienen. Wie bei den unverheirateten Müttern ist auch die getrennt lebend Mutter ab sofort grundsätzlich verpflichtet zu arbeiten, sobald das gemeinsame Kind 3 Jahre alt ist. Soweit die geschiedene Mutter danach noch sog. Betreuungsunterhalt begehrt, ist sie darlegungs- und beweispflichtig, dass es ihr, z.B. wegen einer fehlenden oder nur begrenzten Betreuungsmöglichkeit nicht möglich ist, neben der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Auch Ehefrauen sind daher in Zukunft gut beraten, berufliche Auszeiten für die Kindererziehung nur zu akzeptieren, wenn der Partner einen Ausgleich für den Fall der Trennung zusichert.

Die Änderungen zum nachehelichen Unterhalt gelten rückwirkend, d.h. auch abgeschlossene Unterhaltsverfahren können nach dieser Rechtsänderung wieder aufgerollt werden. Alte Titel sollten bezüglich ihrer Abänderbarkeit überprüft werden.