Ehevertrag zur rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Viele Eheleute haben zu sehr die Möglichkeit des Scheiterns der Ehe im Blick, wenn sie am Anfang ihrer Ehe per Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Soweit die Ehe jedoch über viele Jahre Bestand hat, kann die einmal vereinbarte Gütertrennung zu steuerlichen und erbrechtlichen Problemen führen:

Sofern der wohlhabendere Ehegatte dem Partner mehr als den Freibetrag von 307.000 Euro in 10 Jahren zuwendet, fällt Schenkungsteuer an.

Bei Schenkungen unter Ehegatten werden eventuell ungewollt die Pflichtteilsansprüche der Erben erhöht. Denn das Gesetz fingiert bei Zuwendungen unter Ehegatten, dass das Geld weiterhin im Vermögen des Erblassers vorhanden ist, auch wenn er es schon Jahrzehnte vor seinem Tod verschenkt hat. Die Erben können ihren Pflichtteil an den Geschenken in bar unverzüglich vom beschenkten Ehegatten zurückverlangen.

Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen besteht die Möglichkeit, durch einen weiteren Ehevertrag rückwirkend Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Denn die Übertragung von Geld unter Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist steuerfrei. Zugleich wird das Vermögen des wohlhabenderen Ehegatten und werden damit die Pflichtteilsansprüchen der Erben vermindert. Sollte die Gütertrennung aus unternehmerischer Sicht sinnvoller sein, kann anschließend wieder in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt werden.