Haftungsrisiken bei Überlassung von Geräten und Baumaschinen

Wer zahlt bei Beschädigung oder Zerstörung durch Hochwasser?

Die Anmietung von Baugeräten oder Maschinen können für Bauunternehmen ein hohes Haftungsrisiko darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Baumaschinen während der Mietzeit zerstört oder beschädigt werden, etwa durch Überschwemmungen oder Vandalismus. Dem Bauunternehmen ist es in diesem Fall nicht möglich, die Baumaschinen in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dies kann dazu führen, dass an den Vermieter Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswert zahlen muss.

In den zahlreichen Vertragsbedingungen finden sich noch weitere Haftungsverschärfungen zulasten des Mieters. Teilweise gibt es jedoch auch Haftungsbeschränkungen aufgrund bestimmter Versicherungen des Entleihers, bspw. eine Maschinenbruchversicherung.

Das Haftungsrisiko des Bauunternehmens ist daher stets im konkreten Einzelfall zu ermitteln. 

Um diese konkreten Haftungsrisiken einzuschätzen, muss auch geklärt werden, was für ein Vertragsverhältnis überhaupt zwischen dem Bauunternehmer und dem Eigentümer der Baumaschine abgeschlossen wurde.  

In Betracht kommt hierbei ein reiner Mietvertrag, ein kombinierter Mietvertrag/Dienstverschaffungsvertrag sowie ein Werkvertrag.

Bei einem Mietvertrag wird dem Bauunternehmen lediglich die Mietsache, bspw. Außengerüste oder Entlüfter, für eine bestimmte Dauer überlassen. Weitere Dienste des Vermieters erfolgen meist nicht, bspw. die Bedienung der Baumaschine. Auf solche Vertragsverhältnisse finden ausschließlich mietrechtlicher Regelungen Anwendung.

Wird eine Baumaschine, bspw. ein Kran, nebst Bedienungspersonal überlassen, handelt es sich zumeist um einen Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag. 

Bezüglich der Überlassung der Baumaschine ist hierbei Mietrecht anzuwenden. Dies führt zu einer möglichen Haftung des Bauunternehmens, wenn die Baumaschine aufgrund von Beschädigungen nicht vertragsgemäß zurückgegeben kann.

Arbeitet der Maschinenführer des Entleihers hingegen (teilweise) eigenverantwortlich, bspw. weil nur er über das notwendige Fachwissen verfügt, haftet der Mieter nicht ohne weiteres für ein Fehlverhalten des Maschinenführers. Auch dies ist im Einzelfall zu ermitteln.

Häufig erfolgt die Überlassung von Baugeräten zusammen mit Fachpersonal auch im Rahmen eines Werkvertrages. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertrag auf die Herstellung eines bestimmten Werkes gerichtet ist, bspw. die Durchführung einer Erdbohrung. Unbeachtlich ist hierbei, ob das gestellte Personal gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden ist oder eigenverantwortlich arbeitet.

Liegt der Vertragsbeziehung ein Werkvertrag zugrunde, sind mietrechtlicher Regelungen nicht anzuwenden. Die Verantwortung für die Baumaschinen liegt hierbei grundsätzlich beim Auftragnehmer; dies kann vertraglich jedoch abgeändert werden.

Diese konkreten Haftungsrisiken sollten insbesondere bei der Prüfung des eigenen Versicherungsschutzes berücksichtigt werden. Die Vertragsbedingungen der Entleiher enthalten häufig auch die Verpflichtung zum Abschluss bestimmter Versicherungen zum Schutz der überlassenen Maschinen. Auch dies sollte stets genau überprüft werden.