Schäden am Gebäude durch Kanal- oder andere Tiefbauarbeiten

Wer hat nicht schon die Erfahrung gemacht, dass vor dem eigenen Hausgrundstück Wasser- und Abwasserleitungen neu verlegt werden oder die Straße grundhaft saniert wird.

An sich sollten solche Arbeiten nur Vorteile bringen, aber wer haftet, wenn am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung während oder kurz nach den Arbeiten Schäden, wie etwa Risse, auftreten?

Recht eindeutig ist die Frage der Haftung nur in den Fällen zu beantworten, wenn etwa der Baggerführer während der Arbeiten beim Schwenken die Fassade berührt und dadurch ein Schaden verursacht. Im Zuge der Tiefbauarbeiten kann es aber notwendig sein, das Grundwasser abzusenken, wodurch der Untergrund seinen Halt verliert, der Leitungsgraben nicht ausreichend abgestützt ist, was ebenfalls dazu führen kann, dass der Baugrund instabil wird oder beim Verdichten sind die Vibrationen so stark, dass Risse auftreten. In diesen Fällen, in denen Schäden mehr oder weniger indirekt verursacht werden, stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Zu denken wäre hier an die Gemeinde oder den Versorger, der die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Möglich wäre aber auch, dass das ausführende Bauunternehmen die Kosten für die Beseitigung des Schadens tragen muss.

Wichtig ist jedoch in allen Fällen zunächst, möglichst vor oder zu Beginn der Arbeiten zu prüfen und möglichst mittels einer Fotodokumentation festzuhalten, ob und gegebenenfalls welche Schäden bereits am Haus vorhanden sind. Diese „Beweissicherung“ kann auch durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Sollten sich dann im Zuge der Arbeiten Risse oder sonstige Schäden zeigen, sollte dies umgehend bei der ausführenden Firma und dem Auftraggeber der Arbeiten angezeigt werden. Ebenfalls sollten etwa solche Punkte dokumentiert werden, wie groß der Abstand der Arbeiten zum Haus ist, mit welchen Maschinen gearbeitet wird oder etwa wie tief der Kanalgraben ist.

Bei der Frage, wer letztlich für entstandene Schäden haftet, kommt es, wie man so schön sagt, darauf an. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Einwirkungen vom Nachbargrundstück auf das eigene Eigentum nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB untersagt werden können. Darunter fallen auch die Einwirkungen durch Bauarbeiten. Wenn diese aber ausnahmsweise geduldet werden müssen, was von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden muss, kann zumindest ein Ausgleich in Geld, d.h. eine Entschädigung, verlangt werden. Sind durch die Einwirkungen konkrete Schäden entstanden, entspricht der Ausgleichsanspruch betragsmäßig einem Anspruch auf Ersatz des Schadens. Die Besonderheit dieses Anspruches besteht darin, dass, wenn nicht ausnahmsweise eine Duldungspflicht wie erwähnt besteht, der Schadenersatz grundsätzlich nicht von einem Verschulden des Eigentümers des Nachbargrundstücks bzw. des Auftraggebers der Arbeiten abhängt. Zu beachten ist aber, dass dieser Anspruch immer nur gegen den Eigentümer bzw. den Auftraggeber der Arbeiten besteht, nicht gegenüber dem von ihm beauftragten Bauunternehmer.

Gegen das Bauunternehmen selbst stünden dem betroffenen Eigentümer allenfalls deliktische Schadensersatzansprüche zu. Diese setzen jedoch voraus, dass die Schäden schuldhaft verursacht worden sind. Ein derartiges Verschulden kann etwa dann angenommen werden, wenn das Bauunternehmen ihre Sorgfaltspflichten bei der Ausführung der Arbeiten verletzt hat. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn bei den Arbeiten Regeln für die Art und Weise der Ausführung nicht beachtet oder Grenzwerte nicht eingehalten werden. So dürfen bestimmte Erschütterungswerte nicht überschritten werden oder Leitungsgräben sind ausreichend gegen ein Abrutschen zu sichern.


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  • Jens Groschopp

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