Wann verjährt der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung?

BGH, Urteil vom 25.03.2021, Az. VII ZR 94/20

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d. h. mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch das erste Mal hätte gerichtlich geltend gemacht werden können, § 195 BGB, § 199 BGB.

Umstritten war bislang, ob der Anspruch bereits mit Abschluss eines Bauvertrages nach § 650a BGB entsteht oder erst mit dem Verlangen des Bauunternehmers nach einer Bauhandwerkersicherung.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof am 25.03.2021 entschieden. Die Entscheidung ist zwar zu § 648a BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung ergangen, sie lässt sich jedoch ohne weiteres auf den gleichlautenden § 650f BGB übertragen.

Der BGH schloss sich der Auffassung an, dass es sich um einen sogenannten „verhaltenen“ Anspruch handelt. Bei einem solchen Anspruch darf der Auftraggeber als Gläubiger keine Sicherheit stellen, bevor der Unternehmer sie verlangt hat. Das Entstehen des Anspruchs und das Verlangen nach der Sicherheit können also zeitlich auseinanderfallen. Hinzu kommt, dass der Unternehmer vor einer Sicherheitsleistung deren Höhe bestimmen muss.

Diese Gründe haben den Bundesgerichtshof bewogen, bei dem Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung von einem verhaltenen Anspruch auszugehen. Dementsprechend beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer erstmals eine Sicherheit verlangt.

Da sich mit Einführung des neuen Bauvertragsrechts lediglich der Anwendungsbereich der Bauhandwerkersicherung verändert hat, nicht jedoch ihre inhaltliche Ausgestaltung, kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf die neue Rechtslage übertragen werden.

  • Claus Suffel

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