Bauhandwerkersicherung und Schiedsgericht

Haben die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden, ist das Schiedsgericht auch für den Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a. F. bzw. § 650f BGB zuständig.
BGH, Beschluss vom 19.09.2019, Az. I ZB 4/19

Obwohl die Parteien eine Schiedsabrede mit dem Inhalt getroffen hatten, dass über alle Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheiden soll, hat der beauftragte Planer eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB a.F. verlangt und seinen Anspruch vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht.

Vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand können trotz Schiedsgerichtsvereinbarung vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, § 1033 ZPO. Diese Regelung betrifft ausschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und selbstständige Beweisverfahren, jedoch keine Hauptsacheklage.
Der Bundesgerichtshof stellt mit seiner Entscheidung klar, dass die Klage auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB keine vorläufig sichernde Maßnahme ist, sondern eine Hauptsacheklage. Dafür ist das Schiedsgericht zuständig.

Damit ist die Klage des Planers zum ordentlichen Gericht unzulässig.

Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht wird, wie z.B. der Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Rangstelle einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

  • Claus Suffel

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