Spurrinnen im Splittmastixasphalt einer Busspur

OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019, Az. 7 U 166/18

Ein Unternehmer wurde mit Straßenbauarbeiten beauftragt. Nach der Fertigstellung zeigten sich im Bereich einer Busspur Spurrinnen.

Der Auftraggeber nimmt ihn auf Vorschuss in Anspruch. Die Beweisaufnahme ergibt, dass der eingebaute Asphalt in Ordnung ist. Ursache ist der Untergrund.

Das OLG Köln lässt den Unternehmer trotzdem haften, da dem Unternehmer als sachkundigem Straßenbauer bekannt sein musste, dass Busverkehr höchste Anforderungen an die Verformungsresistenz stellt.Im Rahmen seiner Prüfungs- und Hinweispflicht hätte er den Nachweis einer asphalttechnologischen Überprüfung des Unterbaus anfordern müssen.
Da er dies versäumt hat, kann er sich nicht von seiner Gewährleistungspflicht befreien, obwohl seine eigene Leistung nicht zu beanstanden ist.

Da hier gleichzeitig ein Planungsfehler des beauftragten Ingenieurbüros vorliegt, den sich der Auftraggeber zurechnen lassen muss, kann sich der Straßenbauer auf ein Mitverschulden seines Auftraggebers berufen. Stammt die Planung von einem Fachingenieur, überwiegt das Mitverschulden des Auftraggebers. Hier sieht das OLG die Haftung zu 75 % beim Auftraggeber und nur zu 25 % beim Straßenbauer.

  • Claus Suffel

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