Die Klägerin war als Generalunternehmer mit der Erstellung eines stahlfaserbewehrten Industriefußbodens und dem Aufbringen einer zusätzlichen Hartstoffschicht in mehreren Industriehallen beauftragt.
Mit der Herstellung eines Betons nach Eigenschaften beauftragte sie die Beklagte zu 1).
Die Beklagte zu 2) hat den Beton eingebaut. Ihre Mitarbeiter hatten eine Wasserzugabe auf der Baustelle veranlasst.
Die Beklagte zu 3) hatte die Aufgaben einer ständigen Betonprüfstelle nach DIN 1045-3, Anhang B, vertraglich übernommen.
Im Fußboden bildeten sich Risse. Diese waren auf einen zu hohen Wasser-Zementgehalt des Betons (w/z-Wert) mit der Folge einer zu geringen Betonfestigkeit und höherer Schwindbarkeit des Betons zurückzuführen.
Das Landgericht Bonn und das OLG Köln haben die Beklagten zum Schadensersatz verurteilt.
Die Beklagte zu 1) hat mangelhaften Beton hergestellt und geliefert. Da sie von der Rezeptur abgewichen ist, hat sie arglistig gehandelt und kann sich nicht auf eine Verletzung der kaufmännischen Prüfungs- und Rügepflicht, § 377 HGB, durch die Klägerin berufen.
Die Beklagte zu 2) hat eine unzulässige Wasserzugabe veranlasst und den Beton unzureichend verdichtet.
Die Beklagte zu 3) hat ihre Überwachungspflichten verletzt.
Die Beklagte zu 1) als Hersteller des Transportbetons hatte auf die von ihr vorgelegten Chargenprotokolle verwiesen, die belegen sollten, dass der im Werk hergestellte Beton mangelfrei war. Dem ist der Sachverständige entgegengetreten. Er erläuterte, dass es sich bei Protokollausdrucken einer Mischanlage keineswegs um nicht manipulierbare und damit beweiskräftige Dokumente handelt, weil jede Mischanlage eine Kalibrierung und eine Tara-Voreinstellung benötigt, an denen Fehler oder Manipulation möglich sind.
Wird bei der Betonherstellung über die gesamte Vertragsdauer Wasser in erheblichem Umfang von Hand dosiert, ist dies Anlass – spätestens nach einigen Lieferungen - genaue Feuchtigkeitswerte der Gesteinskörnung zu bestimmen und die Rezeptur entsprechend anzupassen.
Denn wenn einerseits die Zusammensetzung per Computer gesteuert wird, andererseits das Ergebnis aber dauerhaft von Hand verändert wird, müssen Zweifel an der Richtigkeit des Vorgehens aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Möglichkeit zu rechnen (Arglist!), dass die Vorgaben der Rezeptur nicht eingehalten werden. ...
Eine dauerhafte zusätzliche Wasserdosierung von 20 l/m³ist sehr viel, eine übliche nach Dosierung liegt bei einem Volumen von 5 l/m³.
Bei der Übernahme der Aufgaben einer ständigen Betonprüfstelle durch die Beklagte zu 3) handelt es sich um einen Werkvertrag, §§ 631 ff BGB.
Die richtige Stelle zur Entnahme von Betonproben (kaufmännische Prüfungs- und Rügepflicht, § 377 HGB) für die 28-Tage-Prüfung (Betonwürfel) ist nach der Ablieferung des Betons am Pumpentrichter.