BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15
Gewährleistungsrechte am Gemeinschaftseigentum können zumeist nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - vertreten durch den Verwalter - gegenüber dem Bauträger geltend gemacht werden. Zuvor muss die Eigentümergemeinschaft durch einen sogenannten Heranziehungsbescheid entsprechend ermächtigt werden.
Diese Kompetenz zur Rechtsverfolgung berechtigt die Eigentümergemeinschaft jedoch nicht, auch die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erklären.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass es jedem einzelnen Erwerber obliegt, zu entscheiden, ob er das Gemeinschaftseigentum abnehmen will. Diese Kompetenz zur Abnahme kann auch nicht durch Beschluss an die Eigentümergemeinschaft übertragen werden; ein solcher Beschluss wäre sogar nichtig! (LG München I, Urteil vom 07.04.2016, Az. 36 S 17586/15 WEG). Die Abnahme ist eine Handlung, die ausschließlich die Vertragsbeziehung zwischen Erwerber und Bauträger betrifft. Aus Gründen der Eigentumsgarantie kann diese Kompetenz daher nicht an die Eigentümergemeinschaft übertragen werden.