Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt Symptom-Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 24.08.2016, Az. VII ZR 41/14

Beim Bauwerksvertrag ist ein Mangel ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursachen und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1997, Az. VII ZR 291/96).

Damit bestätigt der Bundesgerichtshof seine ständige Symptom-Rechtsprechung.

Das OLG Braunschweig hatte zwar auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen, sah jedoch den gerügten Mangel nur im Hinblick auf ein Bauteil gegeben. Als sich herausstellte, dass der Mangel auch weitere Bauteile betrifft, ging das OLG insoweit von Verjährung aus.

Dem ist der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss entgegengetreten.

  • Claus Suffel

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