Schiedsgericht: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung

OLG München, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 34 Sch 24/09

Das OLG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welches Gericht für die Vollstreckbarerklärung örtlich zuständig ist, wenn die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung keine entsprechende Bestimmung enthält.

In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schiedsspruch erlassen wurde. Dieser Ort ist nach § 1054 Abs. 3 ZPO im Schiedsspruch anzugeben.

Haben die Parteien keinen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart, kann das Schiedsgericht an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zusammentreten, § 1043 Abs. 2 ZPO.

  • Claus Suffel

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