LG Hamburg: Filesharing – Lediglich 15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel
Zwei Musikverlage verklagten einen Jugendlichen und seinen Vater auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Der damals 16 jährige Jugendliche bot im Jahr 2006 über den Internetanschluss seines Vaters zwei Musiktitel über Tauschbörsen im Internet zum Herunterladen an (Filesharing). Die Kläger begehrten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Musikaufnahme (fiktive Lizenzgebühr).
Das Gericht verurteilte den Jugendlichen jedoch lediglich zur Zahlung von 15 Euro pro Aufnahme. Die Schadensersatzklage gegen den Vater wurde abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Jugendliche grundsätzlich Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu bezahlen. Bei der Bemessung der Höhe wurde jedoch berücksichtigt, dass die Titel nur für eine kurze Zeit zum Herunterladen angeboten wurden und dass die Aufnahmen im Jahre 2006 bereits mehrere Jahre alt waren. Das Gericht orientierte sich weiterhin an dem GEMA Tarif VR-OD 5 („Music-on Demand“ zum privaten Gebrauch) sowie an einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010, das die angemessene Lizenz auf 15 € pro Titel geschätzt hat.
Gegen den Vater des Jungen bestand kein weitergehender Schadensersatzanspruch, da er weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war. Bezüglich des Vaters käme nur eine Störerhaftung in Betracht; in diesem Fall ist jedoch ein weitergehender Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie ausgeschlossen. Störer haben lediglich die Abmahnkosten zu tragen.