Das OLG München (Beschluss vom 19.08.2008 - Az: 34 SchH 7/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die in einem Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung von der einfachen Handlungsvollmacht eines Mitarbeiters umfasst war – das Gericht verneinte dies.
Im Gegensatz zur Prokura ist die Handlungsvollmacht deutlich eingeschränkt. So ist der Handlungsbevollmächtigte gemäß § 54 Abs. II HGB nicht zur Prozessführung berechtigt. Nach Auffassung des OLG München fällt auch der Abschluss von Schiedsvereinbarungen unter die Prozessführung. Eine Schiedsvereinbarung kann nach Ansicht der Richter von einem Handlungsbevollmächtigten nur dann abgeschlossen werden, wenn dieser ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde.
Die Entscheidung hat insbesondere für den Außenhandel weitreichende Folgen. Die meisten internationalen Verträge enthalten Schiedsklauseln bzw. eine Gerichtsstandsvereinbarung. Viele Verträge werden auch von Mitarbeitern abgeschlossen, die keine besondere Vollmacht zur Prozessführung haben. Oft erteilen Unternehmen ihren Mitarbeitern im Vertrieb bzw. Einkauf lediglich einfache Handlungsvollmachten.
Erweist sich eine Schiedsvereinbarung als unwirksam , ist in der Regel nur noch der Weg zu den staatlichen Gerichten offen. Gerade im Ausland ist die Rechtsdurchsetzung damit wesentlich erschwert und mit hohen Kosten verbunden – in vielen Fällen ist sie praktisch unmöglich. Im Gegensatz zu Schiedssprüchen sind Urteile staatlicher Gerichte auch nicht ohne weiteres im Ausland vollstreckbar.