Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.07.2012 entschieden, dass ein Softwarehersteller den Weiterverkauf von Lizenzen nicht untersagen darf.
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Softwarehersteller Oracle und der deutschen Firma UsedSoft, welche „gebrauchte“ Softwarelizenzen vertreibt, hat der EuGH endlich Klarheit geschaffen. Der Weiterverkauf von Software, die lediglich aus dem Internet herunterzuladen ist, ist danach ebenso möglich wie der Weiterverkauf von Software, die auf Datenträgern ausgeliefert wird. Diese Frage war bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der EuGH führte weiter aus, dass sich der Erwerb der gebrauchten Softwarelizenz selbstverständlich auch auf verbesserte bzw. aktuelle Kopien der Software bezieht.
Beim Weiterverkauf ist es jedoch nicht möglich, größere Softwarelizenzen beliebig aufzuspalten. Werden etwa in ein Programmpaket eine größere Anzahl Lizenzen preisgünstig erworben, so ist es nicht ohne weiteres erlaubt, nicht benötigte Lizenzen einzeln weiter zu veräußern.
Der EuGH hat mit dem Urteil den Softwareherstellern jedoch nicht untersagt, ihre Programme gegen eine Weiterveräußerung technisch zu sichern – dies ist weiterhin möglich. Software muss immer öfter nach der Installation auf einem bestimmten Rechner über das Internet registriert und aktiviert werden. Viele Hersteller schließen danach eine weitere Aktivierung auf einem anderen Rechner aus. Eine Weiterveräußerung ist damit faktisch unmöglich.
Zu beachten ist auch, dass sich das Urteil nicht auf andere urheberrechtlich geschützte digitale Werke bezieht, wie etwa online erworbene Musik oder Videos; es gilt nur für Software, d.h. Computerprogramme.