Informationspflichten ergeben sich für "Onlinehändler" im nicht nur aus dem Telemediengesetzes (TMG), sondern auch aus den verbraucherschützenden Vorschriften zum Fernabsatzhandel, § 312 c Abs.1, Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs.1 BGB-InfoVo. Bei Verletzung dieser Vorschriften drohen Unterlassungsklagen klagebefugter Mitbewerber und/oder Verbände.
Nach § 1 Abs.1 BGB-InfoVO hat der Unternehmer u.a. die Pflicht, seine Identität (§ 1 Abs.1, Nr1) sowie seine ladungsfähige Anschrift (§1 Abs.1 Nr.3) anzugeben. Hierzu gehört nach Aufassung des KG Berlin - Beschluss vom 13.02.2007 - 5 W 34/07 - bei einer natürlichen Person nicht nur der Nachname, sondern auch der ausgeschriebene Vorname. Es verwarf damit die Rechtsauffassung des LG Berlin, das in dem fehlenden bzw. lediglich mit Anfangsbuchstaben abgekürzten Vornamen zwar ebenfalls einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 312 c Abs. 1 Satz1 BGB i.V. mit der BGB InfoVO gesehen hatte, diesen aber als unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gewertet hatte.
Das KG führte aus, dass der Vorname zur ladungsfähigen Anschrift der beklagten Händlerin gehöre und von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sei. Ohne Vornamen kann die Händlerin im Rubrum einer Klage nicht korrekt benannt werden. Damit sei die Klagemöglichkeit des Verbrauchers gefährdet.
Es ist davon auszugehen, das diese Argumentation auch auf die "Allgemeinen Informationspflichten" des Diensteanbieters regelnden § 5 TMG, vormals § 6 TDG, Anwendung findet. Nach überwiegender Auffassung hat auch § 5 TMG verbraucherschützenden Charakter.