Trotz der zunehmenden Bedeutung von Schutzrechten und technischen
Know-hows für den Industriestandort Deutschland, insbesondere in den
Bereichen Pharma, Biotechnik, Informationstechnologie, Auto- und
Maschinenbau, fristen Forschungs- und Entwicklungsverträge in Literatur
und Rechtsprechung ein Schattendasein. Diese Geringschätzung spiegelt
sich auch in der Praxis wieder, obwohl die nachlässige
Vertragsgestaltung insbesondere für den Auftragnehmer unangenehme
Folgen haben kann, wenn z.B. das Forschungs- und Entwicklungsziel nicht erreicht wird.
F&E-Verträge sind gesetzlich nicht geregelt; es handelt sich
vielmehr um Typenverschmelzungsverträge, die je nach Ausgestaltung dem
Dienst- oder Werkvertragsrecht zuzuordnen sind. Ergibt die
Vertragsauslegung, dass der Auftragnehmer für das Erreichen des
Forschungsziels einstehen wollte, dieses Ziel aber nicht erreicht wird,
so ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, die
vereinbarte Vergütung zu bezahlen bzw. hat gegebenenfalls einen
Anspruch auf Rückgewähr bereits geleisteter Vorauszahlungen.
Auch aus kartellrechtlicher Sicht können Gefahren drohen. Zwar
müssen dafür die Vertragsparteien Wettbewerber sein, was insbesondere
bei reinen Forschungsverträgen häufig nicht der Fall sein wird. Werden
im Rahmen des F&E - Vertrags aber auch die Verwertung der
Ergebnisse geregelt, kann eine, den Anwendungsbereich des Kartellrechts
eröffnende Wettbewerbsituation entstehen. Fallen die beteiligten
Unternehmen nicht unter die Bagatellbekanntmachung der Europäischen
Kommission - dies kann bei dynamisch wachsenden Unternehmen sehr
schnell der Fall sein - greift das Verbot des § 81 Abs. 1 EGV. Von
diesem Verbot sind F&E-Verträge aufgrund der
Gruppenfreistellungsverordnung 2659/2000 (GVO) grundsätzlich
freigestellt. Allerdings setzt diese Freistellung voraus, dass die
Vorgaben der GVO - Stichwort "Schwarze Klauseln" eingehalten werden. Ob
die vertraglichen Regelungen tatsächlich der GVO 2659/2000 genügen,
bedarf sorgfältiger Prüfung.
Dr. Mathis Hoffmann (Rechtsanwalt)
Weitere Hinweise zur Vertragsgestaltung von F&E-Verträgen entnehmen Sie bitte dem PDF.