Haftungsfallen beim Onlinevertrieb I - Domains

Haftungsfallen beim Onlinevertrieb  (I)

Marketing und Vertrieb sind im Zeitalter des Internets ohne eigene Webpräsenz nicht mehr vorstellbar. Die eigene Homepage ist das Tor zur "virtuellen Welt". Unter Online-vertrieb sind dabei alle internetbasierten Maßnahmen zu verstehen, die der mittelbaren und unmittelbare Förderung des eigenen oder auch fremden Absatzes dienen. Die sich hierbei aus juristischer Sicht ergebenden Risiken werden in Kurzbeiträgen ohne An-spruch auf Vollständigkeit kursorisch skizziert.

Haftungsfalle I: Die Domain

Der Erwerb einer Domain als "Adresse im Netz" ist Voraussetzung für internetbasierte Marketing- und Vertriebsaktivitäten. Die für die Registrierung einer Domain zuständigen Stellen - in Deutschland die DENIC e.G. -  prüfen grundsätzlich nur, ob der als Domain gewählte Begriff technisch verfügbar ist, nicht, ob dessen Verwendung rechtmäßig ist. Diese Prüfung obliegt - ebenso wie bei einer Markenanmeldung -  dem Anmelder. Bei der Wahl der Domain gilt der alte Rechtsgrundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Wer allerdings einen namens- und oder markenrechtlich geschützten Begriff als Domain verwendet, kann vom Rechteinaber auf Unterlassung und gegebenen-falls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass zu den markenrechtlich geschützten Begriffen auch nicht registrierte Geschäfts-bezeichungen gehören können.

Bereits die eine Unterlassungsklage bzw. ein einstweilige Verfügungsverfahren vorbe-reitende (berechtigte) Abmahnung  kann für den Domainanmelder teuer werden. Im gewerblichen Bereich wird seitens der Gerichte mittlerweile häufig ein Regelstreitwert von 50.000 € unterstellt. Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Domainanmelder dem Rechteinhaber die ihm für die Abmahnung entstehenden Anwaltskosten zu erstatten und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt die vermutete Wiederholungsgefahr aus und verpflichtet den Unterworfenen bei Verstoß zur Zahlung der vereinbarten Vertrags-strafe.  Die Kosten der Abmahnung liegen dann bei knapp 900,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Liegt der Streitwert höher - man denke nur an den immensen Wert, den Marken wie etwa Coca Cola für sich beanspruchen - können die Kosten für eine "einfache" Ab-mahnung schnell in die Tausende gehen. Hinzu kommt, dass die Nutzung der Domain in Zukunft zu unterbleiben hat und etwaig auf die Domain abgestellte (teure) Marketing-maßnahmen ins Leere laufen.

Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass mit der Domain die übrigen Markt-teilnehmer nicht in die Irre geführt und damit Normen des UWG verletzt werden. Auch in diesem Falle können Abmahnung und Unterlassungsklage drohen. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Domain weder einen Bezug zum eigenen Unternehmen noch zu den angebotenen Ware und Dienstleistungen hat und der Internetnutzer die Domain "zwangsläufig" mit einem völlig anders gearteten Waren- bzw. Dienstleistungsangebot verbindet.

Dr. Mathis Hoffmann, Februar 2007