Haftungsfallen beim Onlinevertrieb (I)
Marketing und Vertrieb sind im Zeitalter des Internets ohne eigene
Webpräsenz nicht mehr vorstellbar. Die eigene Homepage ist das Tor zur
"virtuellen Welt". Unter Online-vertrieb sind dabei alle
internetbasierten Maßnahmen zu verstehen, die der mittelbaren und
unmittelbare Förderung des eigenen oder auch fremden Absatzes dienen.
Die sich hierbei aus juristischer Sicht ergebenden Risiken werden in
Kurzbeiträgen ohne An-spruch auf Vollständigkeit kursorisch skizziert.
Haftungsfalle I: Die Domain
Der Erwerb einer Domain als "Adresse im Netz" ist Voraussetzung für
internetbasierte Marketing- und Vertriebsaktivitäten. Die für die
Registrierung einer Domain zuständigen Stellen - in Deutschland die
DENIC e.G. - prüfen grundsätzlich nur, ob der als Domain gewählte
Begriff technisch verfügbar ist, nicht, ob dessen Verwendung rechtmäßig
ist. Diese Prüfung obliegt - ebenso wie bei einer Markenanmeldung -
dem Anmelder. Bei der Wahl der Domain gilt der alte Rechtsgrundsatz
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Wer allerdings einen namens-
und oder markenrechtlich geschützten Begriff als Domain verwendet, kann
vom Rechteinaber auf Unterlassung und gegebenen-falls auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Hierbei ist zu
beachten, dass zu den markenrechtlich geschützten Begriffen auch nicht
registrierte Geschäfts-bezeichungen gehören können.
Bereits die eine Unterlassungsklage bzw. ein einstweilige
Verfügungsverfahren vorbe-reitende (berechtigte) Abmahnung kann für
den Domainanmelder teuer werden. Im gewerblichen Bereich wird seitens
der Gerichte mittlerweile häufig ein Regelstreitwert von 50.000 €
unterstellt. Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Domainanmelder dem
Rechteinhaber die ihm für die Abmahnung entstehenden Anwaltskosten zu
erstatten und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung
zu unterzeichnen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt
die vermutete Wiederholungsgefahr aus und verpflichtet den
Unterworfenen bei Verstoß zur Zahlung der vereinbarten
Vertrags-strafe. Die Kosten der Abmahnung liegen dann bei knapp 900,00
€ zzgl. Umsatzsteuer. Liegt der Streitwert höher - man denke nur an den
immensen Wert, den Marken wie etwa Coca Cola für sich beanspruchen -
können die Kosten für eine "einfache" Ab-mahnung schnell in die
Tausende gehen. Hinzu kommt, dass die Nutzung der Domain in Zukunft zu
unterbleiben hat und etwaig auf die Domain abgestellte (teure)
Marketing-maßnahmen ins Leere laufen.
Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass mit der Domain die
übrigen Markt-teilnehmer nicht in die Irre geführt und damit Normen des
UWG verletzt werden. Auch in diesem Falle können Abmahnung und
Unterlassungsklage drohen. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot
kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Domain weder einen
Bezug zum eigenen Unternehmen noch zu den angebotenen Ware und
Dienstleistungen hat und der Internetnutzer die Domain "zwangsläufig"
mit einem völlig anders gearteten Waren- bzw. Dienstleistungsangebot
verbindet.
Dr. Mathis Hoffmann, Februar 2007