ARGE Baurecht - Auftraggeber muss voreiligen Planer nicht honorieren

Investoren, die einen Architekten oder Fachingenieur mit einer Planung beauftragen, müssen dessen Arbeit honorieren.

Dabei sollten sie im eigenen Interesse darauf achten, dass der Planer nicht vorprescht und eventuell schon Ausführungs- oder Detailplanungen anfertigt, solange die Gesamtmaßnahme noch gar nicht genehmigt ist. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Stellt sich die Planung nämlich im Nachhinein als unbrauchbar heraus, etwa, weil die Baugenehmigung nicht oder unter anderen Voraussetzungen erteilt wird, muss der Auftraggeber sie trotzdem bezahlen - allerdings nur, wenn er über die Planungen seines Architekten informiert war. Hatte er dagegen keine Ahnung und war sein Planer auf eigene Faust vorgeprescht, muss er unbrauchbare Pläne nicht honorieren.

Das OLG Koblenz hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 29. September 2011 (5 U 224/11) diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall eines "vorprellenden" Architekten bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts verhält sich der Auftragnehmer vertragswidrig, wenn er ohne entsprechenden Auftrag eine verfrühte Leistung erbringt. Das Urteil zementiert heutige Gepflogenheiten am Bau, wo ohnehin fast nur noch baubegleitend geplant wird.

  • Claus Suffel

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