Ein- und Ausbaukosten beim Kauf einer mangelhaften Sache

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern gehört der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau einer mangelfreien Sache nicht zur Nachlieferung.

Am 17.10.2012 hat der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 226/11) entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmen und für Kaufverträge zwischen Verbrauchern gilt.
Damit können die Ein- und Ausbaukosten bei der Nachlieferung einer mangelfreien Sache nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden, der jedoch ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt. An einem solchen Verschulden kann es beispielsweise fehlen, wenn der Verkäufer lediglich Händler, nicht aber Hersteller des mangelhaften Produktes ist.

Für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern hatte der EuGH im Urteil vom 16.6.2011 (Rs. C-65/09 und C-87/09) festgestellt, dass dies der Verbraucherrichtlinie widerspricht. Dem hatte sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.12.2011 (VIII ZR 70/08) durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB angeschlossen.

Mit seiner aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des §§ 439 Abs. 1 BGB nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in Betracht kommt. Damit dürfte eine lange umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache vom Verkäufer zu tragen sind, geklärt sein.

  • Claus Suffel

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