Handelsregisterauszüge und Unternehmensdaten im Internet einsehbar

Bis zu 25.000 € Zwangsgeld bei Nichteinreichung von Jahresabschlüssen.

Seit dem 01.01.2007 können Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisterauszüge und sonstige publikationspflichtige Unternehmensdaten unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Die Aktualisierung der Veröffentlichungen erfolgt mehrmals täglich. Somit ist es jetzt möglich, sich unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung über die aktuellen Vertretungsverhältnisse zu informieren. Einsicht in die Jahresabschlüsse ermöglicht eine Einschätzung der Bonität zum Zeitpunkt des Jahresabschlussdatums.

Unter „Original Registerdaten“ können Sie nach Firmen recherchieren, die im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind.

Unter „Veröffentlichungen“ haben Sie Zugriff auf Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger (z. B. Jahresabschlüsse), Bekanntmachungen der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, Insolvenzbekanntmachungen und Meldungen von Wertpapieremittenten.

Unter „Registrierung/Service“ erhalten Sie Informationen, wo Sie sich für bestimmte Leistungen registrieren lassen müssen.

Jeder Abruf der zu einer Registernummer angebotenen Registerdaten (aktueller Ausdruck, Chronologischer Ausdruck, Historischer Ausdruck) kostet zur Zeit 4,50 €. Sie können per Kreditkarte zahlen, erhalten dann jedoch keine Rechnung. Wenn Sie sich auf der www.publikations-serviceplattform. de (kostenlos) registrieren lassen, können Sie per Lastschrift bezahlen und erhalten unter „UReg-Service“ eine Rechnung als PDF-Dokument zum Download. Eine Registrierung ist auch notwendig, wenn Sie einen Antrag auf Beglaubigung eines veröffentlichten Jahresabschlusses stellen wollen.

Nach dem am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist gegen Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht nachkommen, ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten und zwar von Amts wegen (§ 335 Abs. 1 HGB neue Fassung) und nicht nur - wie bisher - auf Antrag eines Dritten (z. B. Gläubigers). Es ist somit davon auszugehen, dass – anders als bisher – Verstöße gegen Offenlegungspflichten geahndet werden. Bereits mit Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt (§ 335 Abs. 3 HGB neue Fassung). Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 € und 25.000 € (§ 335 Abs. 1 HGB neue Fassung) festzusetzen (§ 335 Abs. 3 HGB neue Fassung). Das Verfahren von Ordnungsgeldandrohung (inkl. Auferlegung der Verfahrenskosten) und Ordnungsgeldfestsetzung wird sich solange wiederholen, bis die Pflicht zur Offenlegung erfolgt ist.

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen und der Umfang der offenzulegenden Dokumente wurde durch das EHUG nicht geändert. Zur Offenlegung sind insbesondere alle Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (insbes. GmbH & Co. KG) verpflichtet.

Abschlüsse für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre sind nicht mehr beim Handelsregister, sonder beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Das EHUG schreibt eine elektronische Einreichung vor; für eine Übergangszeit von drei Jahren ist noch eine Einreichung in Papierform möglich, die jedoch höhere Veröffentlichungskosten (siehe unter www.ebundesanzeiger.de) verursacht.

Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2006 begonnen haben, sind noch beim Handelsregister einzureichen. Im Bundesanzeiger ist eine entsprechende – nunmehr allerdings elektronische – Eintragungsbekanntmachung (Hinterlegungsbekanntmachung) zu veranlassen.