Ein Bauherr hatte einen Architekten mit der Planung, einen Statiker mit der Tragwerksplanung und ein Bauunternehmer mit den Rohbauleistungen beauftragt. Die Statik sieht eine Herstellung der Decken in Ortbeton vor. Allerdings war dem Statiker bei den Berechnungen ein Fehler unterlaufen, die Decken waren nicht hinreichend dimensioniert.
Der Bauherr wünschte eine Ausführung der Decke aus Halbfertigteilen und Aufbeton. Der Bauunternehmer beauftragte deshalb ein weiteres Unternehmen mit der Unbemessung der Decken. Dieses Unternehmen hat, hier wird der Sachverhalt leider ungenau, die Fertigdecke über ein weiteres Unternehmen zwecks Einbau geliefert.
Bei der Umbemessung wurde der Fehler in der Statik nicht erkannt, infolgedessen waren auch die Halbfertigteilen unzureichend dimensioniert. Später traten in der Decke Risse auf, umfangreiche Sanierungsarbeiten wurden notwendig.
Der Bauherr hat Architekt, Statiker und Rohbauer deshalb in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Statiker verurteilt und die Klage gegen Architekt und Rohbauer abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bauherrn auf seine Berufung einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rohbauer zugesprochen. Dabei wurde eine Mitverschuldensquote von 50 % berücksichtigt.
Unstreitig war dabei, dass die eingebaute Decke unzureichend bewehrt und infolgedessen mangelhaft ist.
Nach dem funktionalen Mangelbegriff musste der Rohbauer nicht nur eine Decke mit der vereinbarten Beschaffenheit herstellen, er musste ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk erbringen. Infolgedessen haftet er auch, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankommt, für Mängel der gelieferten Baustoffe, wenn diese dazu führen, dass das geschuldete Werk insgesamt mangelhaft wird.
Diese Haftung entfällt nur dann, wenn der Rohbauer seiner Hinweis- und Rügepflicht nachgekommen ist oder den Mangel der Halbfertigteile als Baustoff nicht erkennen konnte.
Den Fehler in der Statik muss sich der Rohbauer nicht zurechnen lassen, da ihm die erforderliche Sachkunde fehlt, um diesen Mangel zu erkennen.
Anders ist es dagegen mit dem Fehler bei der Umbemessung der Decke.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Rohbauer auch für Fehler haftet, die seinem Baustofflieferanten bei der Herstellung des Baustoffes unterlaufen sind. Das gilt jedoch nur für die werkvertragliche Erfolgshaftung. Von einem solchen Fehler geht das OLG aus, da die Umbemessung der Statik zwingend eine Plausibilitätskontrolle der zur Verfügung gestellten Statik erfordert. Hier kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die unzureichende Bewehrung der Decke in der Statik auffallen musste.
Dazu führt das Gericht aus:
Derjenige der die Umbemessung übernommen hat, schuldet eine eigene „Berechnung“ auf Basis der bereits vorhandenen Berechnung des Fachplaners. Er steht mit dem Fachplaner bezüglich des vorhandenen Fachwissens zumindestens annähernd „auf eine Stufe“, da dessen Berechnung die unmittelbare „Vorleistung“ darstellt, auf der er aufbaut.
Da der Rohbauer die Umplanung beauftragt hat, hat er auch das Risiko übernommen, dass die Umbemessung korrekt durchgeführt wird.
Im Ergebnis muss ich allerdings der Bauherr den Fehler seines Statikers mit 50 % zurechnen lassen. Dieser war insoweit Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
Weiter führt der Senat aus, dass dem Bauherrn kein Schadensersatzanspruch gegen den Rohbauer zusteht, da diesen an der unzureichenden Bewehrung der Halbfertigteilen kein eigenes Verschulden trifft. Das Verschulden seines Baustofflieferanten muss er sich nicht zurechnen lassen.
Wird also ein mangelhafter Baustoff verwendet, der zu einem Mangel des Bauwerks führt, ist der ausführende Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Beseitigt er den Mangel nicht, kann er auf Vorschuss oder Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen werden.
Zum Schadensersatz ist er nur verpflichtet, wenn ihn ein eigenes Verschulden an dem Mangel trifft. Das Verschulden seines Baustofflieferanten muss er sich nicht zurechnen lassen, dieser ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauunternehmers.
Da der Hersteller von Deckenelementen in der Regel auch die Umbemessung von Ortbeton auf Halbfertigteilen mit Aufbeton übernimmt, darf er sich nicht auf die Richtigkeit der Statik verlassen. Er hat zumindest eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen.
Anmerkung:
Eine vertragliche Regelung, die den Auftraggeber verpflichtet, die Umbemessung zu prüfen und zur Ausführung freizugeben, kann zwar ein (weiteres) Mitverschulden des Auftraggebers begründen, führt aber nicht zu einer vollständigen Enthaftung des Baustofflieferanten. Bei dieser Prüfung durch den Auftraggeber steht nicht die Richtigkeit der statischen Berechnung im Vordergrund, es geht vielmehr um die Einhaltung von Maßketten und die ausreichende Berücksichtigung von Aussparungen usw.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Prüfung und Freigabe durch den Tragwerksplaner erfolgt, der auch die Ausgangsstatik berechnet hat.