Kammergericht: Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Vergabe

KG, Urteil vom 16.11.2021, Az. 21 U 41/21

Das Kammergericht (KG) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer gewerkeweisen Vergabe ein Verbraucherbauvertrag, § 650i Abs. 1 BGB, vorliegen kann.

Nach einem Mieterwechsel sollten im Obergeschoss eines Hauses Wände, Decken und Böden renoviert werden.

Das KG ging zunächst von einem Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB aus. Da die Vermietung einer Wohnung als bloße Vermögensverwaltung zu bewerten ist, bestanden keine Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers.

Das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages wurde jedoch verneint. 
Bei Sanierungsarbeiten muss es sich zunächst um Baumaßnahmen handeln, die in ihrem Umfang der Errichtung eines neuen Gebäudes gleichstehen. Schon das war bei den anstehenden Renovierungsarbeiten zu verneinen.
Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Kammergerichtes alle Arbeiten aus einer Hand ausgeführt werden müssen. Hier hatte der Auftraggeber aber mehrere Gewerke (Schreiner, Elektriker, Maler) beauftragt.

Gleichwohl handelt es sich bei dem Bauvertrag um einen Verbrauchervertrag, § 312 Abs. 1,  § 10 Abs. 3 BGB. Er war außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden, § 312b BGB. Deshalb konnte der Verbraucher den Vertrag widerrufen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung musste er für bereits erbrachte Leistung keinen Wertersatz, § 357 Abs. 8 BGB, leisten.

  • Claus Suffel

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