Die Thüringer Landesregierung hat am 03.12.2019 auf ihrer Kabinettssitzung beschlossen, dass nunmehr auch für Jena eine besondere Kappungsgrenze für Mieterhöhungen gelten soll. Normalerweise dürfen gemäß § 558 Abs. 3 S. 1 BGB die Mieten innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % erhöht werden.
In besonderen Fällen beträgt diese Kappungsgrenze jedoch 15 %, wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Die Landesregierungen sind ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Nach einem Antrag der Stadt Jena hat das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft festgestellt, dass auch in Jena die Versorgung mit bezahlbaren Mietwohnungen gefährdet ist.
Für Thüringen wurde inzwischen eine entsprechende Kappungsgrenzen-Verordnung (ThürKappGrVO) erlassen. Diese gilt seit dem 01.01.2020 auf für das Stadtgebiet von Jena; für Erfurt trat sie bereits zum 01.10.2019 in Kraft.
Die Kappungsgrenze gilt nunmehr bis zum 31.12.2024.
Die Kappungsgrenzen gelten jedoch nur für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie finden keine Anwendung auf Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen.