Verjährung zum 31.12.2016

Zum 31.12.2016 verjähren die Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen und im Jahr 2013 entstanden bzw. fällig geworden sind.

Das sind beispielsweise die 2013 entstandenen Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises oder des Werklohns.

Soweit keine abweichenden vertraglichen Regelung getroffen wurde, wird der Kaufpreis mit Übergabe des Kaufgegenstandes fällig.
Beim Werkvertrag (Bauvertrag) nach BGB tritt die Fälligkeit mit Abnahme ein. Beim VOB-Vertrag muss zusätzlich eine prüfbare Rechnung gelegt worden und die Prüfungsfrist im Jahr 2013 abgelaufen sein.

  • Claus Suffel

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