Erhebung von Darlehensgebühren auch bei Bauspardarlehen unwirksam

Schon vor einigen Jahren erklärte der Bundesgerichtshof die Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch die Banken bei Abschluss von Darlehensverträgen für unwirksam. Ungeklärt blieb seinerzeit, ob dies auch für Gebühren zu gelten hat, die von Bausparkassen beim Übergang von der Anspar- in die Darlehensphase erhoben wurden.

Diese Gebühren betragen bis zu 3%, die von den Sparen bei der Inanspruchnahme des Darlehens zu zahlen gewesen sind und in der Regel auf das Darlehen aufgeschlagen wurden. Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkassen, die einen solchen „Aufschlag“ vorsehen, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2016 unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts sehen diese Gebühren keine adäquate Gegenleistung der Bausparkasse vor und stehen gegen die gesetzlichen Regelungen, die als Vergütung der Darlehensgewährung einzig die Zahlung von Zinsen vorsehen.

Bausparer, die eine derartige Gebühr gezahlt haben, können diese zurückfordern. Dies dürfte für Gebühren, die im Jahr 2013 oder später gezahlt wurden, unproblematisch durchzusetzen sein. Problematisch könnten die Fälle sein, in denen die Gebühr bereits früher gezahlt wurde. Hier könnten die Ansprüche gegebenenfalls verjährt sein. Da diese Frage bislang für die Rückforderung von Gebühren für Bauspardarlehen obergerichtlich nicht geklärt ist, dürfte mit dieser Einwendung zu rechnen sein. Jedoch könnte sich eine ähnliche Ansicht durchsetzen, wie bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren von Krediten. In diesen Fällen hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 entschieden, dass die Rechtslage bis zu einem Urteil des Gerichts im Jahr 2011 derart unsicher gewesen ist, dass die Führung eines Rechtsstreits nicht zumutbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung der Instanzengerichte, die überwiegend Rückforderungsansprüche bei Bauspardarlehen verneint hatte, sollte dies auch für die Forderungen gegenüber der Bausparkasse wegen der Unwirksamkeit der Klausel gelten.

  • Jens Groschopp

    Rechtsanwalt


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