Mit Beschluss vom 20.10.2009 (Az. Az. 15 Wx 81/09) hat das OLG Hamm entschieden, dass der Verband der Wohnungseigentümer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.
Ein Wohnungseigentümer verkaufte seinen PKW-Stellplatz an den Verband der Wohnungseigentümer und erklärte die Auflassung. Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und begründete die mit einem zu erwartenden unübersichtlichen und unklaren Grundbuchbestand.
Das OLG hob diese Entscheidung auf.
Der Verband kann als Inhaber eines dinglichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden, denn grundsätzlich ist der Verband der Wohnungseigentümer rechtsfähig.
Gem. § 10 Ab.s 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Dazu zählt auch der Erwerb von Grundeigentum.
Die vielfach befürchtete "In-Sich-Mitgliedschaft" steht dem nicht entgegen, denn dem Grundbuch können auch weiterhin die eingetragenen Rechte entnommen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass der Verwalter nicht ohne entsprechenden Beschluss ermächtigt ist, Sondereigentum für den Verband zu erwerben. Des Weiteren ist muss der Verwalter dem Grundbuchamt eine besondere Vollmacht vorlegen.
Der Erwerb von Sondereigentum kann für den Verband durchaus reizvoll sein. Hierdurch kann verhindert werden, dass die Harmonie einer intakten Eigentümergemeinschaft durch einen neuen Eigentümer gefährdet wird. Des Weiteren können durch Vermietung auch uneinbringbare Hausgeldansprüche abgebaut werden.