Kein Verbraucherschutz nach Optierung zur Umsatzsteuerpflicht!

BGH, Urteil vom 26.02.2016, Az. V ZR 208/14

Der Kläger wollte als private Vermögensanlage eine Doppelhaushälfte kaufen. Dazu gab er ein notarielles Kaufangebot ab, an das er drei Monate lang gebunden sein sollte. In dem Angebot optiert er zur Umsatzsteuer, um im Rahmen des Vorsteuerabzugs die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer zurück zu erlangen.

Die Oberlandesgsrichte ordneten bisher solche Geschäfte trotz Umsatzsteueroptierung der privaten Vermögensverwaltung zu und stuften die Erwerber zivilrechtlich als Verbraucher ein.

Das sieht der BGH anders.
Die Optierung nach § 9 Abs. 1 UStG reicht aus, um den Käufer als Existenzgründer und damit als Unternehmer nicht nur im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, sondern auch des § 14 BGB einzustufen.

Damit handelt es sich bei dem Vertrag über den Kauf der Doppelhaushälfte nicht mehr um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 S. 1 BGB; der Kläger kann sich in Bezug auf die Immobilie nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen.
Das hat weitreichende Folgen.

So unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Käufer als Unternehmer gestellt werden, nur einer eingeschränkten Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB (früher AGB-Gesetz).

Bei einem VOB-Bauvertrag muss ihm beispielsweise die VOB/B nicht ausgehändigt werden, um sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Ist die VOB/B als Ganzes vereinbart, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle, § 310 Abs. 1 S. 3 BGB.

  • Claus Suffel

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