KG, Urteil vom 11.07.2013, Az. 8 U 243/12
Der Mieter eines Ladenlokals minderte die Miete, da die Schaufensterfront seines Geschäfts aufgrund von Bauarbeiten komplett eingerüstet wurde; das Gerüst wurde darüber hinaus mit einer Plane abgehangen, die Werbebanner enthielt.
Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel:
"Gegenüber Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag kann der Mieter keine Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Macht ein Mieter Minderungsrechte geltend, so ist er verpflichtet, den Betrag auf ein Notaranderkonto oder bei der Vermieterin zu hinterlegen."
Trotzdem behielt der Mieter den geminderten Betrag ein. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung der Miete und er bekam diesbezüglich recht. Zwar war die Minderung gerechtfertigt - der Mieter wäre jedoch verpflichtet gewesen, den Minderungsbetrag bei einem Notar oder beim Vermieter zu hinterlegen.
Das Kammergericht hielt diese Klausel für wirksam. In Geschäftsraummietverträgen -im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen- kann das Minderungsrecht des Mieters formularvertraglich eingeschränkt werden, da die Minderung nicht zu den Grundprinzipien des Mietrechts gehört. Nach Auffassung des Gerichts wird der Mieter von Gewerberäumen hierdurch nicht unbillig benachteiligt, da er die überzahlte Miete zurückfordern und ggf. einklagen kann. Eine Hinterlegung des Minderungsbetrages ist beiden Vertragsparteien zumutbar und erfüllt auch den Zweck, einen entsprechenden Druck zur Mangelbeseitigung aufzubauen.