VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gliedert sich in 3 Teile.

  • Teil A betrifft das Vergaberecht – also die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber.
  • Teil B enthält „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".
  • Teil C hat „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" zum Gegenstand.


Bei Teil B der VOB (VOB/B) handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen. Diese müssen ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen werden. Das erfordert, dass sowohl der Verwender als auch die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sind.
Handelt es sich bei der anderen Vertragspartei um einen Verbraucher, muss diesem ein Exemplar der VOB/B ausgehändigt werden.

Wird die VOB/B bei Geschäften mit Unternehmern ohne inhaltliche Abweichung insgesamt einbezogen, findet keine Inhaltskontrolle der einzelnen Vertragsklauseln nach § 307 BGB statt; anders jedoch bei Verträgen mit Verbrauchern. Zahlreiche Regelungen der VOB/B halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand, da sie erheblich vom gesetzlichen Leitbild abweichen.

Bei Vereinbarung der VOB Teil B werden in § 1 Abs. 1 automatisch auch die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in den Vertrag mit einbezogen.



Der vollständige Text der VOB Teil B – Ausgabe 2012 steht auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur zum Download bereit.


Die VOB 2016 wurde am 19.01.2016 Im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Den Text und Hinweise zum in Kraft treten finden Sie im Vergabeinformationssystem VIS des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.