V - Verjährung

Ansprüche, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegen der Verjährung, § 194 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Die wichtigste Verjährungsfrist ist die regelmäßige Verjährung, sie beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, § 199 Abs. 1 BGB.

Die regelmäßige Verjährung gilt beispielsweise für den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises oder des Werklohns beim Bauvertrag.

Sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird, kann der Anspruch nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden.

Durch eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung kann auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden.

Daneben gibt es zahlreiche Sondervorschriften zur Verjährung von Ansprüchen.