Frischbeton kann bei Hautkontakt eine alkalische Verätzung hervorrufen

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 26.10.2009, Az. 4 U 250/08

Bei der Verarbeitung von Frischbeton besteht die Gefahr einer alkalischen Verätzung, wenn es zu Hautkontakt kommt. Auf diese Gefahr muss ein Betonhersteller hinweisen, wenn er seinen Beton an nichtgewerbliche Abnehmer ausliefert.

Aufgrund seines alkalischen Potenzials, das zu Hautschädigungen führen kann, ist Frischbeton ein Werkstoff für gewerbliche Abnehmer oder Heimwerker, die im Umgang mit diesem Produkt hinreichend Erfahrung haben.
Wird der Frischbeton an andere Personen ausgeliefert, muss der Hersteller im Rahmen seiner Instruktionspflicht auf die mit der Verarbeitung einhergehende Verätzungsgefahr hinweisen.

Im Streitfall hatte ein Betonhersteller einen Laien mit Frischbeton beliefert, ohne ihn entsprechend zu belehren. Dieser war sich der Gefahr nur unzureichend bewusst und kam mit dem Beton in Hautkontakt, weil er mit seiner Jeans beim Glätten längere Zeit im Beton kniete. Erhebliche Verätzungen an den Knien und Schenkeln waren die Folge.

Wegen Verletzung der Instruktionspflicht wurde der Betonhersteller zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Den Heimwerker trifft jedoch ein Mitverschulden, da er nicht vollkommen ahnungslos war und zumindest wusste, dass man vom Kontakt mit Beton rauhe Hände bekommt.

  • Claus Suffel

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