Tiefgarage – wann ist der Stellplatz nutzbar?

Das Kammergerichts (KG) äußerte sich im Urteil vom 12.03.2025 (Az. 21 U 138/24) zur Erreichbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes:

Das KG sah den Tiefgaragenstellplatz als mangelhaft an, da er aufgrund seiner Lage (am Ende einer rechtwinkligen und relativ engen Fahrgasse mit begrenzender Wand) nur mit erhöhtem Rangieraufwand und Komforteinbußen nutzbar sei.

Das Gericht stellte fest, dass für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes eine Fahrtaktik ohne erhöhten Rangieraufwand zumutbar sein müsse und der geschuldete Standard unterschritten sei.

Den Klägern wurde eine Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz um 6.600,- EUR (20 % des Kaufpreises von 33.000,- EUR) zugesprochen.

Das Gericht hielt eine Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten hierfür nicht erforderlich, da die örtlichen Gegebenheiten und Maße unstreitig und aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich seien. Die grundsätzlichen Ein- und Ausparkoptionen konnte das Gericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.

Ansprüche wegen dieses Mangels waren nicht gemäß § 640 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da eine bloße Kenntnis der Lage des Stellplatzes nicht automatisch eine Kenntnis des konkreten Mangels und seiner Auswirkungen bedeute.

Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war entbehrlich, da die Beklagte den Mangel weiterhin bestritt und eine Nacherfüllung unmöglich war.

Zusammenfassend wurde der Tiefgaragenstellplatz als mangelhaft beurteilt, was zu einer Kaufpreisminderung von 6.600,- EUR führte.