OVG Sachsen-Anhalt, Beschlusses vom 06.06.2025, Az. 2 M 48/25)
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde einer Grundstückseigentümerin zurückgewiesen, die sich gegen die Baugenehmigung für ein benachbartes Einfamilienhaus mit Büroeinheit und Dachterrasse gewandt hatte. Die Antragstellerin befürchtete unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück und ihre Wohnräume.
Das Gericht stellt klar, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf Schutz vor Einsichtnahmen von Nachbargrundstücken besteht, sofern die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. Ein Nachbar muss es daher in der Regel hinnehmen, dass von benachbarten Gebäuden aus Einsicht auf sein Grundstück oder in seine Wohnräume genommen werden kann. Dies gilt auch für Grundstücke an der Grenze zum Außenbereich.
Nur in besonders beengten Verhältnissen, in denen praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt (z.B. wenn Fenster oder Balkone in unmittelbarer Nähe gezielt auf intime Bereiche ausgerichtet sind), kann das Rücksichtnahmegebot verletzt sein. Im vorliegenden Fall waren die Gebäude jedoch etwa 20 Meter voneinander entfernt, was nach Ansicht des Gerichts im Rahmen des Zumutbaren liegt.
Das Gericht betont zudem, dass es dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar ist, sich durch eigene Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge oder Rollläden gegen Einsicht zu schützen.
Die bloße Möglichkeit, dass Nachbarn in das eigene Grundstück oder in Wohnräume blicken können, begründet im Regelfall keinen Anspruch auf bauordnungsrechtlichen Schutz, solange die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten sind und keine außergewöhnlich beengte Situation vorliegt. Die Antragstellerin muss die entstandenen Einsichtnahmemöglichkeiten daher hinnehmen.