KG, Beschluss vom 13.05.2025, Az. 21 U 8/25
Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Beschluss vom 13.05.2025 entschieden, dass auch Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Bauvertrags der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen tatsächlich erbracht wurden oder nicht. Damit folgt das KG der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die die bisherige deutsche Rechtsprechung von BGH und BFH überholt hat.
Die Vergütung, die der Unternehmer nach einer (freien) Kündigung für nicht mehr ausgeführte Leistungen beanspruchen kann („Kündigungsvergütung“), stellt einen umsatzsteuerbaren Umsatz dar. Sie ist bei der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG zu berücksichtigen.
Die frühere Auffassung, wonach für nicht erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer anfällt, ist durch das EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (C-622/23) überholt. Danach ist auch eine pauschal vereinbarte Vergütung für nicht mehr zu erbringende Leistungen umsatzsteuerpflichtig, wenn sie als Gegenleistung für die Möglichkeit der Leistungserbringung oder für das Bereithalten der Leistung gezahlt wird.
Auch wenn der Anspruch einen Zeitraum vor dem EuGH-Urteil betrifft, ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, wenn – wie hier – die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wurde und kein Vertrauen auf die alte Rechtslage bestand.
Der Unternehmer muss die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen genau abgrenzen und eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen. Nur dann kann die Kündigungsvergütung (inklusive Umsatzsteuer) beansprucht werden.
Das Urteil stellt klar, dass die Umsatzsteuerpflicht auf Kündigungsvergütungen im Bauvertragsrecht nunmehr unionsrechtskonform und umfassend zu bejahen ist. Unternehmer müssen dies bei der Abrechnung und Rechnungsstellung unbedingt beachten.