Falsche Expositionsklasse des Betons gewählt – wer haftet, Architekt oder Statiker?

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2017, Az. 24 U 179/16

Weder Tragwerksplaner noch Architekt hatten für eine Tiefgarage eine Expositionsklasse des Betons festgelegt, der das Bauwerk vor einer Chloridbelastung durch eingetragenes Tausalz schützt. Zwar gibt der Architekt die Expositionsklasse nicht vor, ihn treffen jedoch Prüfungspflichten. Bei einer bekannten Nutzung als Tiefgarage muss er wissen, dass die Betonoberfläche vor dem eingetragenen Tausalz geschützt werden muss. Es muss deshalb eine darauf abgestimmte Expositionsklasse des Betons gewählt werden oder eine zusätzliche Beschichtung, z.B. Epoxidharz, aufgebracht werden.

Da der planende Architekt vertraglich verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Baukörpers durch Tausalz zu treffen, kann er sich nicht auf eine fehlerhafte Vorgabe des Statikers berufen, die sich der Bauherr zurechnen lassen muss. Anmerkung: Diese Entscheidung überzeugt, da mehrere technische Lösung zur Verfügung stehen, um der Tausalzbelastung gerecht zu werden. Die Entscheidung zwischen dem Beton mit besonderer Expositionsklasse und der Beschichtung liegt jedoch beim Architekten.

  • Claus Suffel

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