Betontechnologische Betreuung

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018, Az. 22 U 93/17

Ein Bauunternehmen kann die sonst übliche Eigenüberwachung beim Einbauen von Beton auf der Baustelle einem Dritten übertragen. Der Vertrag über eine betontechnologische Betreuung ist ein Werkvertrag.
Dabei handelt es sich um einen Beitrag zur Verwirklichung des vom Bauunternehmer geschuldeten Werkes. Dazu gehört auch die Durchführung einer Prüfung bzw. Untersuchung bzw. die Erstellung eines Berichts oder einer Dokumentation. Der beauftragte Betontechnologe sollte nämlich den angelieferten Beton nach den vertraglich vereinbarten Kriterien überprüfen und gegebenenfalls rügen und zurückweisen. Das ist, da erfolgsbezogenen, eine Werkleistung.

In diesem Fall hatte der Betontechnologe seine Leistung mangelhaft erbracht. Er führte die Untersuchung nicht im geforderten Umfang durch. Trotz negativer Untersuchungsergebnisse hat er den angelieferten Beton nicht gerügt und zurückgewiesen.

Für den daraus entstehenden Schaden haftet er unmittelbar, nachdem eine Mangelbeseitigung nach dem Einbau des fehlerhaften Betons nicht mehr möglich ist.

Aufgrund der unzureichenden Untersuchung konnte der Bauunternehmer den Betonlieferanten nicht in Anspruch nehmen, da er seine kaufmännische Prüfungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB verletzt hat.

Auch für diesen Schaden musste der beauftragte Betontechnologe einstehen.

  • Claus Suffel

    Rechtsanwalt

    Telefon (03641) 310 17-0
    Telefax (03641) 310 17-77

    E-Mail