Baugenehmigung: Eine nicht genehmigte Nutzungsänderung führt zum Verlust der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 7 B1227/16

Das Oberverwaltungsgericht hatte über einen Fall zu befinden, in dem ein Unternehmer seinen Einzelhandelsbetrieb in ein Wettbüro umwandelte. Dabei handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Umbaumaßnahmen waren damit nicht verbunden.

Aufgrund der Nutzungsänderung ist eine neue Baugenehmigung erforderlich. Das führt nicht nur dazu, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte ohne Baugenehmigung unzulässig ist; der Unternehmer kann in den Gewerberäumen auch seinen Einzelhandelsbetrieb nicht weiterführen, da mit der auf Dauer angelegten Nutzung als Wettbüro die bisherige Baugenehmigung für den Einzelhandelsbetrieb erloschen ist.

Der Unternehmer muss für jede Art der Nutzung eine neue Baugenehmigung einholen.

Das ist dann problematisch, wenn sich zwischenzeitlich gesetzliche Bestimmungen geändert haben und erhöhte Anforderungen, beispielsweise an Stellplätze, Brandschutz oder Wärmeschutz gestellt werden. Diese müssen eingehalten werden, um eine neue Baugenehmigung zu erlangen.

Mit dem Erlöschen der bisherigen Baugenehmigung ist der Bestandsschutz entfallen.

  • Claus Suffel

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