Viele Wohnungseigentümer, insbesondere Auswärtige, nehmen häufig nicht an den regelmäßigen Eigentümerversammlungen teil und lassen sich stattdessen von anderen Eigentümern bzw. dem Verwalter vertreten.
Das Landgericht Frankfurt/M. hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob es hierbei erforderlich ist, dass die Vollmachtsurkunde im Original(!) vorliegt. Ein Eigentümer rügte im dortigen Fall bei Versammlungsbeginn die fehlenden Originalvollmachten - dies blieb zunächst erfolglos. Danach erhob er gegen sämtliche Beschlüsse der Eigentumsversammlung Anfechtungsklage – mit Erfolg! Sämtliche Beschlüsse wurden für unwirksam erklärt.
Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts findet die Vorschrift des § 174 BGB auch bei Eigentümerversammlungen Anwendung, wonach einseitige Rechtsgeschäfte stets dann unwirksam sind, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere (Eigentümer) das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Verwalter und Eigentümer sind daher stets gehalten, akribisch darauf zu achten, dass bei Versammlungsbeginn zu jedem vertretenen Eigentümer auch eine Vollmachtsurkunde im Original vorliegt. Für den Fall, dass Beschlüsse aus diesem Grunde angegriffen werden sollen, ist dem anfechtenden Eigentümer zu raten, seine Rüge im Versammlungsprotokoll aufnehmen zu lassen. Im Nachhinein dürfte es schwer fallen, sich auf die fehlende Originalvollmacht zu berufen.