Feststellung des Jahresabschlusses von allgemeiner Mehrheitsklausel im OHG-Gesellschaftsvertrag gedeckt

BGH, Urteil vom 15.01.2007, Az. II ZR 245/05

Feststellung des Jahresabschlusses neuerdings von allgemeiner Mehrheitsklausel im OHG-Gesellschaftsvertrag gedeckt (Rechtsprechungsänderung)

Sollte das Erfordernis der Einstimmigkeit gewollt sein, ist deshalb in einem Gesellschaftsvertrag mit allgemeiner Mehrheitsklausel eine ausdrückliche Regelung erforderlich.

Der Bundesgerichthof (Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05) hat, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, entschieden, dass die Feststellung des Jahresabschlusses von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt ist.

Bei OHG und KG sind Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen (§§ 119 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichungen von diesem Einstimmigkeitserfordernis vorsehen.

In einer allgemeinen Mehrheitsklausel müssen die Beschlussgegenstände nicht einzeln aufgeführt sein. Es genügt, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag – sei es auch nur durch dessen Auslegung – eindeutig ergibt, welche Beschlussgegenstände einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein sollen. Von einer allgemeinen Mehrheitsklausel sind mangels abweichender Regelung sämtlichen gewöhnlichen Beschlussgegenstände erfasst. Dazu gehört nach neuer Ansicht des Bundesgerichtshofs auch der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, da er eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung sei.

Allenfalls im Einzelfall kann sich die Frage stellen, ob die konkrete nach der allgemeinen Mehrheitsklausel erfolgte Beschlussfassung treuwidrig in das zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit gehörende Gewinnrecht eingreift.