Nach Auffassung des OLG Bamberg handelt es sich bei einem Vertrag, der die Montage einer Freiland-Photovoltaikanlage einschließlich der Lieferung der dafür erforderlichen Bauteile zum Gegenstand hat, um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Gleichwohl ist die fertig gestellte Freiland-Photovoltaikanlage ein Bauwerk, so dass Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen der 5-jährigen Gewährleistungsfrist unterliegen.
Nach Auffassung des Senates ist eine bauwerkstypische Risikolage gegeben. Zur Errichtung der Anlage sind mehrere, aufeinanderfolgende Montageschritte erforderlich, die jeweils eigenständige Risiken in sich bergen. Die Unterkonstruktion ist im Boden zu verankern und anschließend zu montieren, die Module sind hierauf anzubringen, es sind die Verdrahtung und schließlich auch der Anschluss an das Stromnetz vorzunehmen. Danach ist die Gesamtanlage so komplex, dass Planungs- und Statikmängel teilweise erst nach mehreren Jahren hervortreten können.
Anmerkung: Wenn es sich nach Auffassung des OLG Bamberg dort um ein komplexes Bauwerk handelt, ist nicht nachzuvollziehen, warum die Lieferung der Bauteile und die Montage dem Kaufrecht zugeordnet wird, statt dem Werkvertragsrecht.