BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 184/17 Erfolgt der Einbau einer Photovoltaikanlage im Rahmen einer Gesamterneuerung des Gebäudes, die einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleicht, handelt es sich um Bauwerksleistungen. Auf diese Bauwerksleistungen und auf die damit verbundenen Planungs- oder Überwachungsleistungen ist die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden.Dass bei Bauwerken Mängel typischerweise erst spät erkannt werden können, stellt keine weitere Voraussetzung für die Annahme der fünfjährigen Verjährungsfrist dar, sondern beschreibt lediglich den Grund für das Eingreifen der langen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in die Fassade integrierte Photovoltaikanlage der Funktion des Gebäudes dient, noch ob die Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist. Diese Klarstellung wurde erforderlich, nachdem das Landgericht Gera und das Thüringer Oberlandesgericht in Jena die Auffassung vertraten, dass es sich bei dem Vertrag über die Errichtung einer Solaranlage lediglich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt, der der kurzen zweijährigen Gewährleistungsfrist unterliegt. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2019, Az. 29 U 199/16 Auch das Oberlandesgericht Frankfurt schließt sich der Meinung des BGH (VII. Senat) an, dass es sich bei der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Schienensystem mit aufgeständerter Bauweise auf einem Dach um einen Werkvertrag handelt.